Rz. 102

Nr. 10 berücksichtigt die durch das Gesetz 2008 v. 14.8.2007[1] neu in § 20 Abs. 2 EStG aufgenommenen Kapitalerträge. Dabei ersetzt Nr. 10 nicht nur Nr. 8 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, sondern erweitert die KapESt-Pflicht für die Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen.

 

Rz. 102a

Ab dem 1.1.2009 kommt es nicht mehr darauf an, ob ein sog. Kursdifferenzpapier bzw. eine Finanzinnovation veräußert wird. Auch nicht unter die einengenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung fallende sonstige Kapitalforderungen werden bei Veräußerung dem KapESt-Abzug unterworfen.

 

Rz. 102b

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung entfällt mit Wirkung ab dem 1.1.2009 ersatzlos, weil nicht nur der besonders in Rechnung gestellte Stückzins, sondern der gesamte Erlös aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen stpfl. wird.

Zur daraus resultierenden Besteuerungslücke für vereinnahmte Stückzinsen aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis Ende 2008 geltende Fassung von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG fielen (z. B. festverzinsliche Wertpapiere); s. Rz. 105 und § 52 a EStG Rz. 22.

 

Rz. 102c

§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG erfasst in- und ausländische Kapitalerträge aus Veräußerungen bzw. gleichgestellten Vorgängen, die von einer inländischen auszahlenden Stelle ausgezahlt oder gutgeschrieben werden (vgl. den Einleitungssatz zu § 43 Abs. 1 EStG).

[1] BStBl I 2007, 630.

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