3.10.2.1 Allgemeines

 

Rz. 72

Dem Steuerabzug nach dieser Vorschrift unterliegen in- und ausländische Erträge aus Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn es sich um Zinsen aus Anleihen oder Forderungen handelt,

  • die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausl. Register eingetragen oder
  • über die Sammelurkunden i. S. d. § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.
 

Rz. 73

Verbriefte bzw. registrierte Kapitalforderungen i. S. d. Vorschrift sind somit z. B.

  • Schuldverschreibungen aus öffentlichen Anleihen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
  • Anleihen der Deutsche Bahn AG und der Deutsche Post AG,
  • Pfandbriefe und Kommunalobligationen,
  • Bank- und Industrieobligationen,
  • Schuldbuchforderungen,
  • Schatzanweisungen,
  • Finanzierungsschätze,
  • Bundesschatzbriefe,
  • Zero-Coupon-Bonds (Nullkupon-Anleihen),
  • Disagio-Anleihen,
  • Deep-Discount-Anleihen,
  • Fremdwährungsanleihen,
  • Index-Anleihen,
  • Optionsanleihen,
  • Auslandsanleihen.
 

Rz. 74

Den vorstehenden Kapitalforderungen ist gemeinsam, dass sie i. d. R. auf den Inhaber ausgestellt und uneingeschränkt abtretbar sind. Deshalb ist dem Schuldner dieser Kapitalerträge nicht bekannt, wer im Zeitpunkt des Zufließens der Zinsen der Gläubiger der Kapitalerträge ist. Deshalb ist die KapESt nicht vom Schuldner einzubehalten, sondern von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle. Auszahlende Stelle i. d. S. ist nach § 44 Abs. 1 S. 4 EStG das inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw. – ab dem 1.1.2009 – das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die Wertpapierhandelsbank, das die Wertpapiere oder Wertrechte verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder das Zinsscheine oder Zinsforderungen im Wege eines Tafelgeschäfts (wenn also in Nichtdepotfällen die Zinsscheine oder die Wertpapiere am Bankschalter zur Einlösung vorgelegt werden) ankauft (§ 44 EStG Rz. 19ff.).

Der inländische Schuldner der Kapitalerträge ist nur ausnahmsweise dann gleichzeitig auszahlende Stelle, wenn er die Wertpapiere oder Wertrechte anstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge unmittelbar auszahlt.

Rz. 75 und 76 einstweilen frei

3.10.2.2 Steuerabzug nach anderen Vorschriften

 

Rz. 77

Soweit Zinserträge aus verbrieften Kapitalforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG bereits nach anderen Vorschriften dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, geht der Steuerabzug nach diesen anderen Vorschriften dem Steuerabzug nach Nr. 7 Buchst. a vor.

Das wurde durch das StMBG v. 21.12.1993[1] für den Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von Wandelanleihen, Gewinnobligationen und nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten (Rz. 41ff.) ausdrücklich klargestellt. In den Fällen der Nr. 2 hängt die Steuerabzugsverpflichtung davon ab, ob die in Nr. 2 S. 4 genannten Voraussetzungen für die Steuerabzugsverpflichtung der auszahlenden Stelle vorliegen (Rz. 40d).

[1] BStBl I 1994, 50.

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