Rz. 20

In den DBA wird zwar der Quellensteuerabzug der Höhe nach begrenzt, nicht aber das Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt, die KapESt nach innerstaatlichem Recht zu erheben. Aus diesem Grunde steht dem KapESt-Abzug nicht entgegen, dass die einbehaltene und abgeführte KapESt nach einem mit dem Heimatstaat des beschränkt stpfl. Gläubigers der Kapitalerträge abgeschlossenen DBA auf Antrag z. T. oder ggf. in voller Höhe wieder zu erstatten ist (zur Erstattung von KapESt in DBA-Fällen vgl. § 44b EStG Rz. 95ff.; § 50d EStG Rz. 19ff.).

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