1.1.2.1 Bindungswirkung von BMF-Schreiben
Rz. 4h
Nach dem m. W. v. 1.1.2016 durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015[1] geänderten § 44 Abs. 1 S. 3 EStG wurde klargestellt, dass die auszahlende Stelle den KapESt-Abzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" vornehmen muss. Im Bundessteuerblatt veröffentlichte BMF-Schreiben entfalten daher eine Bindungswirkung für die den KapESt-Abzug vornehmende Stelle.[2] Das Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 geht unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ebenfalls von einer Bindungswirkung von BMF-Schreiben aus.[3]
Rz. 4i
Die Änderung des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG wird in der geänderten Eingangsformulierung der Neufassung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016[4] deutlich, wonach für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge seit dem "folgendes gilt". In der Fassung vom 9.10.2012 wurde dagegen lediglich "Stellung genommen"[5] Die Finanzverwaltung hatte eine Bindungswirkung von BMF-Schreiben für den KapESt-Abzug durch die auszahlenden Stellen bereits in den BMF-Schreiben v. 12.9.2013[6] und 9.12.2014[7] angenommen und sich dabei auf die Aussagen des Gesetzgebers im Rahmen der Beratungen zum JStG 2010 bezogen, wonach "Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des KapESt-Einbehalts anzuwenden haben".[8]
1.1.2.2 Entwicklung zu § 43 EStG
Rz. 4j
Das zuletzt 2012[1] veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer ("Einzelfragen zur Abgeltungsteuer")[2] wurde mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016[3] neu bekanntgegeben.
Rz. 4k
In Rz. 176 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 wurde hinsichtlich der Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG entsprechend der Rspr. des BFH[4] aufgenommen, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswapgeschäften nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (Rz. 178a).[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen