1.1.2.1 Bindungswirkung von BMF-Schreiben

 

Rz. 4h

Nach dem m. W. v. 1.1.2016 durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015[1] geänderten § 44 Abs. 1 S. 3 EStG wurde klargestellt, dass die auszahlende Stelle den KapESt-Abzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" vornehmen muss. Im Bundessteuerblatt veröffentlichte BMF-Schreiben entfalten daher eine Bindungswirkung für die den KapESt-Abzug vornehmende Stelle.[2] Das Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 geht unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ebenfalls von einer Bindungswirkung von BMF-Schreiben aus.[3]

 

Rz. 4i

Die Änderung des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG wird in der geänderten Eingangsformulierung der Neufassung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016[4] deutlich, wonach für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge seit dem "folgendes gilt". In der Fassung vom 9.10.2012 wurde dagegen lediglich "Stellung genommen"[5] Die Finanzverwaltung hatte eine Bindungswirkung von BMF-Schreiben für den KapESt-Abzug durch die auszahlenden Stellen bereits in den BMF-Schreiben v. 12.9.2013[6] und 9.12.2014[7] angenommen und sich dabei auf die Aussagen des Gesetzgebers im Rahmen der Beratungen zum JStG 2010 bezogen, wonach "Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des KapESt-Einbehalts anzuwenden haben".[8]

[1] BGBl I 2015, 1834.
[2] Zur Bindungswirkung von BMF-Schreiben und zu Schadensersatzansprüchen aufgrund der Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs Hoffmann, DStR 2016, 1848ff.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 151a, BStBl I 2016, 85.
[4] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85.
[8] BT-Drs. 17/3549, 6.

1.1.2.2 Entwicklung zu § 43 EStG

 

Rz. 4j

Das zuletzt 2012[1] veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer ("Einzelfragen zur Abgeltungsteuer")[2] wurde mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016[3] neu bekanntgegeben.

 

Rz. 4k

In Rz. 176 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 wurde hinsichtlich der Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG entsprechend der Rspr. des BFH[4] aufgenommen, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswapgeschäften nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (Rz. 178a).[5]

[2] Spieker, DB 2012, 2836ff.; Ronig, NWB 2012, 3770ff.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85.
[5] Zur Nichtbeanstandungsregelung vgl. jedoch BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 324, BStBl I 2016, 85.

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