Rz. 1

§ 42g EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Nachschau und wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[1] neu in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ist zum 30.6.2013 in Kraft getreten und findet erstmals Anwendung auf laufenden Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum, der nach dem 31.12.2012 endet, und sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen.[2]

 

Rz. 2

Die LSt-Nachschau dient der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und bietet LSt-Außenprüfern eine Rechtsgrundlage, sich an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu beteiligen.[3] Steuererheblich sind hierbei Sachverhalte, die eine LSt-Pflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der LSt oder der Zuschlagsteuern führen könnten.[4]

 

Rz. 3

Die LSt-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, sodass die Vorschriften für eine Außenprüfung keine Anwendung finden. Es bedarf insbesondere keiner Prüfungsanordnung i. S. v. § 196 AO, keiner Schlussbesprechung nach § 201 AO und keines Prüfungsberichts nach § 202 AO; auch sind nach einer LSt-Nachschau keine Anträge auf verbindliche Zusage gem. § 204 AO zulässig.[5]

 

Rz. 4

Sobald ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer LSt-Nachschau erschienen ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e AO). Die Sperrwirkung der LSt-Nachschau beschränkt sich jedoch lediglich auf alle noch nicht verjährten LSt-Hinterziehungen.[6] Hinsichtlich anderer Steuerarten ist folglich auch nach Erscheinen des Amtsträgers zu einer LSt-Nachschau eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich.

[1] BGBl I 2013, 1809.
[2] § 52 Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. AmthilfeRLUmsG, BGBl I 2013, 1809; Buse, DB 2016, 1152; Hilbert/Janssen, BB 2015, 598; Bergan/Jahn, NWB 2015, 579; Bruschke, AO-StB 2018, 376.
[3] BT-Drs 302/1/12, 48.
[6] BT-Drs. 17/14821, 20; Webel, StBp 2015, 309.

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