Rz. 276

Mietkauf ist eine Vereinbarung, bei der ein Mietverhältnis mit einem Kaufvertrag verbunden ist, z. B. in der Form, dass der Mieter nach dem Ablauf der Mietvertragszeit eine Option auf Kauf der Mietsache hat. Mietkaufverträge ähneln Leasingverträgen (vgl. Rz. 261ff.).

Ein Mietkaufvertrag kann so ausgestaltet sein, dass der Mieter von Anfang an wirtschaftliches Eigentum erwirbt; es dominieren dann die Kaufelemente des Vertrags, während den Mietelementen wirtschaftlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn sich aus dem Gesamtbild der Vertragsbeziehungen, der tatsächlichen Verhältnisse und der Abwicklung des Vertrags ergibt, dass der Mietkaufvertrag auf Erwerb eines Wirtschaftsguts gerichtet war und es den Parteien auf Abschluss eines Kaufvertrags, nicht eines Mietvertrags ankam.[1] Das ist etwa der Fall, wenn dem Mieter eine Kaufoption zu einem bei Vertragsschluss bereits feststehenden Kaufpreis eingeräumt wird und die bis zur Ausübung der Option gezahlten Mietzinsen auf den Kaufpreis in voller Höhe angerechnet werden.[2]

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