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§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG enthält das Verbot zum Betriebsausgabenabzug für Mehraufwendungen der betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung, soweit diese die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 bis 4 EStG abziehbaren Beträge übersteige. Folglich sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat, abzugsfähig, sofern der notwendige Mehraufwand beruflich veranlasst ist und das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an dieser nachgewiesen werden.

Ebenfalls besteht ein Verbot zum Betriebsausgabenabzug für Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, wenn diese die abziehbaren Beträge des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG übersteigen. Der Mehraufwand entspricht den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bei Nutzung durch den Arbeitnehmer.

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