Rz. 603

Es obliegt dem Stpfl., den Nachweis über die von ihm aufgewendeten Betriebsausgaben zu erbringen, sie sind also von ihm dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen. Er trägt die objektive Beweislast.[1]

Da die Betriebsausgaben in seiner Sphäre anfallen und überwiegend von ihm bewusst aufgewendet werden, ist es seine Obliegenheit, die Betriebsausgaben ihrer Höhe nach sowie ihre betriebliche Veranlassung darzulegen. Hierzu kann er sich aller zugelassener Beweismittel bedienen. Dazu gehören auch Aufzeichnungen; diese legen Art und Umfang der aufgewendeten Ausgaben dar. Heranzuziehen sind auch nachträglich erstellte Aufzeichnungen. Diese haben zwar u. U. einen geminderten Beweiswert, sie dürfen aber nicht gänzlich, d. h. ohne Beweiswürdigung, außer Acht gelassen werden.[2]

 

Rz. 604

Die betriebliche bzw. private Nutzung eines Pkw ist regelmäßig durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, das laufend zu führen. Dieses muss die gefahrene Strecke, die Kilometerstände zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt und den Anlass der Fahrt (Reiseziel, Reisezweck, besuchte Gesprächspartner) enthalten. I. d. R. sind weitere Angaben nicht erforderlich; dies gilt auch deshalb, weil z. B. Benzinquittungen nichts über den Anlass der Fahrt aussagen.[3] Erleichterungen gelten bei Personen, die typischerweise beruflich große Strecken zurücklegen, z. B. Handelsvertreter, Kurierfahrer, Automatenlieferanten, Taxifahrer und Fahrlehrer).[4]

Die Form des Fahrtenbuchs ist insoweit vorgeschrieben, als es in gebundener, jedenfalls aber in einer in sich geschlossenen Form geführt werden muss.[5] Es kann auch in elektronischer Form geführt werden, wenn eine spätere Veränderung ausgeschlossen ist; § 6 EStG Rz. 401ff.[6]

Die Beweismittel können bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgebracht werden.[7]

 

Rz. 605

Vgl. auch die Grundsätze zu Werbungskosten in § 9 EStG Rz. 79ff., die bei Betriebsausgaben entsprechend anzuwenden sind.

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