Rz. 87

Die durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001[1] eingefügte Regelung betrifft die körperschaftsteuerliche Organschaft i. S. d. §§ 14ff. KStG, bei der der Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschafter ist. Sie erfasst im Wesentlichen abführungsbedingte Teilwertabschreibungen, also solche, die der Organträger im Hinblick auf die Wertminderung der Beteiligung an der Organgesellschaft aufgrund vorgenommener Gewinnabführungen vornimmt. Dass abführungsbedingte Teilwertabschreibungen ohne die Regelung des § 3c Abs. 2 S. 8 EStG vom Teilabzugsverbot erfasst werden, wurde in der Literatur bestritten.[2]

 

Rz. 88

Mit der Einfügung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber Gestaltungen wie das "Organschaftsmodell" verhindern, die darauf abzielen, stille Reserven ganz oder teilweise der Besteuerung zu entziehen.[3] Bei dem "Organschaftsmodell" sollte eine neu gegründete Mitunternehmerschaft die Anteile an der Ziel-GmbH erwerben und eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen. Anschließend veräußert die Ziel-GmbH ihren Betrieb an die Mitunternehmerschaft im Wege des Asset Deal. Der aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultierende Gewinn bei der Mitunternehmerschaft wird dann durch eine abführungsbedingte Teilwertabschreibung neutralisiert. Danach können die Gesellschaftsanteile an der Mitunternehmerschaft an den eigentlichen Käufer steuerneutral veräußert werden, da die stillen Reserven bereits aufgedeckt sind.[4] § 3c Abs. 2 S. 8 EStG verhindert nun die Attraktivität des "Organschaftsmodells", indem die Vorschrift nur noch den anteiligen Abzug der abführungsbedingten Teilwertabschreibung zulässt.

[1] BGBl I 2001, 3858.
[2] Blumers/Beinert/Witt, DStR 2001, 1741, 1742; Beinert/van Lieshaut, FR 2001, 1137, 1148.
[3] BT-Drs. 14/7344, 7.
[4] Blumers/Beinert/Witt, DStR 2001, 1741f.

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