Rz. 63

§ 3a Abs. 3 S. 1 EStG knüpft an § 3c Abs. 4 EStG an und bestimmt, dass nicht abziehbare Beträge im Sinne dieser Norm (z. B. Sanierungskosten, Besserungsaufwand und vergleichbare Aufwendungen, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag gem. § 3a EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen), die in Vz vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen sind, den Sanierungsertrag mindern. Der dadurch geminderte Sanierungsertrag – als eine Art "Nettosanierungsertrag"[1] – ist dann die Basis für die Verrechnung der in § 3a Abs. 3 S. 2 EStG aufgelisteten Verlustpositionen gemäß der gesetzlichen Reihenfolge.

Die Vorschrift des § 3a Abs. 3 S. 1 EStG führt demgemäß dazu, dass ein Sanierungsaufwand in einem gewissen Umfang zugunsten des Stpfl. – durch Schonung der Verlustausgleichsvolumina des § 3a Abs. 3 S. 2 EStG – berücksichtigt wird.

[1] Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 31, 32; Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 36.

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