Rz. 56

Durch G. v. 20.12.1996[1] wurde § 37 Abs. 3 S. 12 EStG in die Regelung eingefügt. Nach § 31 EStG werden Kinder im laufenden Kj. regelmäßig nur durch Zahlung des Kindergelds berücksichtigt. Erst bei der Veranlagung wird verglichen, ob durch das Kindergeld das Existenzminimum eines Kindes gewährleistet ist. Ist das nicht der Fall, wird bei der Veranlagung der Kinderfreibetrag angesetzt und das gezahlte Kindergeld verrechnet. S. 12 stellt nunmehr sicher, dass der bei der Veranlagung berücksichtigte Kinderfreibetrag nicht zu einer entsprechenden Minderung der ESt-Vorauszahlungen führt. Die Vorauszahlungen sind daher gegenüber der festgesetzten Jahressteuerschuld entsprechend zu erhöhen.

[1] BStBl I 1996, 1523.

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