1 Grundlagen

1.1 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die ESt ist eine Jahressteuer, die nach Ablauf des Vz (= Kj.) festgesetzt wird und zu zahlen ist. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 36 Abs. 4 S. 1 EStG. Hiervon abweichend hat der Stpfl. gem. § 37 EStG bereits im Lauf des Vz regelmäßig unter bestimmten Voraussetzungen vier Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Steuerschuld eines Kj. zu leisten. Diese Regelung wurde aus verschiedenen Gründen geschaffen.

 

Rz. 2

Zum einen sollen die Vorauszahlungen für einen stetigen Mittelzufluss beim Staat sorgen und damit das Steueraufkommen sichern.[1] Gleichzeitig soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Staat mit seiner Forderung ausfällt, wenn der Steueranspruch nach Ablauf des Vz in einer Summe festgesetzt wird und zu zahlen ist (finanzpolitischer Aspekt). Zum anderen dienen sie dem Ziel, die veranlagten Stpfl. mit denen gleichzustellen, bei denen die Steuer durch LSt (§§ 39ff. EStG) oder KapESt (§§ 43ff. EStG) direkt an der Quelle bei Zufluss der jeweiligen Erträge erhoben wird (steuerpolitischer Aspekt).[2] Letztere leisten durch den Steuerabzug zeitgerechte Vorauszahlungen auf ihre jeweilige Steuerschuld; Stpfl. mit anderen Bezügen würden ohne sachlichen Grund besser gestellt, wenn sie die Steuer erst nach der Jahresveranlagung, und damit regelmäßig erhebliche Zeit später, zu zahlen hätten. Diesen Vorteil einer späteren Zahlung sollen die Vorauszahlungen verhindern und bereits die voraussichtliche Jahressteuerschuld erheben.[3] Allerdings führen beide Verfahren nicht zu einer völligen Gleichstellung, da LSt und KapESt monatlich erhoben werden, Vorauszahlungen demgegenüber nur vierteljährlich zu zahlen sind. Die Vorschrift beinhaltet indes keine Fürsorge gegenüber dem Stpfl., die Mittel für die Jahressteuerschuld kontinuierlich ansammeln zu können, um so einer einmaligen erheblichen Abschlusszahlung zu entgehen. Die Festsetzung zu niedriger Vorauszahlungen durch das FA löst daher allein deswegen keine Billigkeitsmaßnahmen aus.

 

Rz. 3

Aus dem Zweck der Vorauszahlungen, die voraussichtliche Steuerschuld abzüglich etwaiger Steuerabzugsbeträge bereits im Lauf des Vz zu erheben, folgt, dass die Festsetzung "negativer" Vorauszahlungen und daraus folgender Erstattungen nicht zulässig ist.[4] Die Höhe der Vorauszahlung kann minimal 0 EUR betragen. Überzahlungen von Steuerabzugsbeträgen müssen mit den Regelungen des Steuerabzugsverfahrens, wie LSt-Ermäßigungsverfahren oder Freistellungsbescheinigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, vermieden werden.

 

Rz. 3a

§ 37 EStG hat hierbei im Einzelnen die folgenden Regelungen zum Gegenstand:

  • Festlegung der Zeitpunkte der laufenden ESt-Vorauszahlungen und deren Fälligkeit (§ 37 Abs. 1 EStG).
  • Festsetzung der Vorauszahlungen und Bemessung der Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 EStG).
  • Anpassung der Vorauszahlungen bei nachträglicher Erhöhung (§ 37 Abs. 4 EStG).
  • Mindestbeträge für die Festsetzung oder Erhöhung der Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG)
  • Die Berücksichtigung von Beiträgen an Kranken- und Pflegeversicherungen bei der Berechnung der Vorauszahlungen, wenn die Daten noch nicht übermittelt worden sind, sah § 37 Abs. 6 EStG a. F. vor. Durch das Jahressteuergesetz 2020[5] wurde dieser Absatz aufgehoben, da die Daten der Krankenversicherungen in der Zwischenzeit digital an die Finanzbehörden übermittelt werden. Einer Berücksichtigung im Vorauszahlungsverfahren bedarf es damit nicht mehr.
 

Rz. 3b

Eine dem heutigen § 37 EStG entsprechende Bestimmung wurde bereits 1920 in das EStG aufgenommen.[6] Die jetzige Bestimmung wurde 1974[7] in das Gesetz eingefügt und seitdem verschiedene Male geändert.[8] So wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014, § 37 Abs. 6 EStG neu eingefügt,[9] der durch das JStG 2020[10] wieder aufgehoben worden ist. Die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung ist nicht zweifelhaft.[11] Dann wurde § 37 Abs. 3 S. 4 EStG aufgrund des ZKAnpG mit Wirkung v. 1.1.2015 geändert.[12]§ 37 Abs. 3 S. 10 EStG wurde durch G. v. 8.7.2016 geändert.[13]

Die vorerst letzten Änderungen hat § 37 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus[14] und das JStG 2020 erfahren. Durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsbaus wurde § 37 Abs. 3 S. 10 EStG ab dem Vz 2019 geändert.

 

Rz. 3c

Wie in so vielen Bereichen des Steuerrechts waren auch im Bereich der Vorauszahlungen Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie zu beachten. Für die Berechnung der Vorauszahlungen für den Vz 2019 war so der durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[15] neu eingefügte § 110 EStG zu beachten (Rz. 69b). Relevant waren ferner das Schreiben der Finanzverwaltung v. 22.12.2020,[16] das eine Anpassung von Vorauszahlungen in einem vereinfachten Verfahren ermöglichte. Die Anwendung dieses Schreibens wurde zeitlich mehrfach verlängert, zuletzt am 31.1.2022.[17] Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. konnten bis 30.6.2022 unte...

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