Rz. 47

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind gegenläufige Ansprüche solche Ansprüche aus Rechtsgeschäften, deren Wert sich beim Absinken des Werts der Anteile oder Genussscheine typischerweise erhöht oder umgekehrt beim Steigen des Werts der Anteile oder Genussscheine typischerweise sinkt.[1]

 

Rz. 48

Die Finanzverwaltung zählt im Anwendungsschreiben zu § 36a EStG folgende Beispiele für gegenläufige Ansprüche auf.[2] Bei allen nachfolgenden Beispielen ist nach Ansicht der Finanzverwaltung entscheidend, dass sie nach der Zielsetzung des Stpfl: der Absicherung von bestimmten Grundgeschäften dienen und daher insoweit Sicherungsgeschäfte sind[3]:

  • Optionen,
  • Optionsscheine,
  • Futures,
  • Forwards,
  • Aktien-Swaps, Aktienindex-Swaps,
  • Leerverkaufspositionen,
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die die Wertentwicklung einer Aktie oder mehrerer Aktien umgekehrt proportional abbilden, sodass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren sowie
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes, die einen Aktienindex umgekehrt proportional abbilden, sodass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z. B. ShortDAX); nach dem ergänzenden Schreiben der Finanzverwaltung[4] kann die umgekehrt proportionale Abbildung ganz oder teilweise vorliegen;
  • Rechtspositionen aus Stillhaltergeschäften:

    1. Beispiel 1[5]: A verkauft an I eine X-AG Aktie zu dem aktuellen Kurs von 100 EUR. I räumt als Stillhalter dem A das Recht ein, in drei Wochen eine X-AG Aktie zu einem Ausübungspreis von 0,01 EUR von I zu kaufen (Verkauf einer Kaufoption = Short Call). I erhält dafür eine Stillhalterprämie von 99,99 EUR.
    2. Beispiel 2[6]: A verkauft an I eine X-AG Aktie zu dem aktuellen Kurs von 100 EUR. A räumt als Stillhalter dem I das Recht ein, in drei Wochen eine X-AG Aktie zu einem Ausübungspreis von 300 EUR an A zu verkaufen (Verkauf einer Verkaufsoption = Short Put). A erhält dafür eine Stillhalterprämie von 200 EUR.

Rz. 49 einstweilen frei

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