Rz. 44

Bei beschr. Stpfl. ist die ESt für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a Abs. 1 EStG unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG),  es sei denn, es liegt einer der Tatbestände des § 50 Abs. 2 S. 2 EStG vor.

Gilt die ESt durch den Steuerabzug als abgegolten, werden weder die entsprechenden Einkünfte in die Veranlagung einbezogen noch wird die durch Steuerabzug erhobene ESt auf die im Steuerfestsetzungsverfahren für andere Einkünfte festgesetzte ESt angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge