3.3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 9

§ 36 Abs. 1 EStG bestimmt als Entstehungszeitpunkt der ESt den Ablauf des Vz. Vz ist das Kj. (§ 25 Abs. 1 EStG).

Die ESt ist eine Jahressteuer. Die Grundlage für ihre Festsetzung (das zu versteuernde Einkommen) ist jeweils für ein Kj. zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 S. 1 und 2 EStG; § 2 EStG Rz. 101ff.).

 

Rz. 10

Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Vz bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Das Einkommen wird in diesem Fall nicht etwa auf einen Jahresbetrag umgerechnet.

3.3.2.2 Entstehungszeitpunkt bei Fortfall der Steuerpflicht

 

Rz. 11

Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kj. fort, z. B. durch Tod oder wegen Wohnsitzverlegung in das Ausland, kann die Veranlagung in solchen Fällen erst nach Ablauf des Vz vorgenommen werden.

Die ESt entsteht deshalb auch bei Fortfall der Steuerpflicht während des Kj. erst mit Ablauf des Vz.

3.3.2.3 Entstehungszeitpunkt bei Wechsel der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums

 

Rz. 12

Wechselt im Laufe eines Kj. die unbeschränkte Steuerpflicht zur beschr. Steuerpflicht oder umgekehrt, so sind mit Wirkung ab Vz 1996 die während der beschr. Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung nach den für unbeschränkt Stpfl. geltenden Vorschriften einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG). Dadurch entfällt insoweit die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG. Die während des Zeitraums der beschr. Steuerpflicht erzielten ausl. Einkünfte, die in diesem Vz nicht der deutschen ESt unterlegen haben, werden bei der Veranlagung nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt (§ 2 EStG Rz. 5 und 100; zur alleinigen Zuständigkeit des Wohnsitz-FA nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 5 EStG Rz. 71).

Entstehungszeitpunkt der ESt ist der Ablauf des Vz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge