Rz. 8

Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das jeweilige Einzelsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Tatbestand, an dessen Verwirklichung das EStG die Leistungspflicht knüpft, ist das Erzielen von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und demgemäß das Beziehen von Einkommen in einem bestimmten Zeitraum, dem Vz. Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt bildet das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).

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