Rz. 182

§ 34c Abs. 6 S. 6 EStG wurde durch das Gesetz v. 22.12.1999[1] eingefügt. Diese Vorschrift stellt nach Auffassung des Gesetzgebers klar, dass der Abzug nach Abs. 3 vorzunehmen ist, wenn der andere DBA-Staat Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen. Zur Vermeidung von "Doppelanrechnungen" hat er allerdings den Anwendungsbereich – mit konstitutiver Wirkung ab Vz 2000[2] – eingeschränkt. Die Einschränkung besteht in zwei Fällen:

  • Es liegt eine Gestaltung vor, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen; diese Formulierung orientiert sich an der allgemeinen Missbrauchsklausel des § 42 AO und dürfte vor diesem Hintergrund mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren sein.
  • Die Besteuerung der Drittstaateneinkünfte wird dem ausl. Staat durch das mit ihm abgeschlossene DBA gestattet[3].
 

Rz. 182a

Die Regelung übernimmt die Auffassung des BFH[4], die einer in der Literatur vertretenen Meinung[5] entgegentritt. Nach dieser Auffassung sollte infolge des Bezugs auf § 34c Abs. 6 S. 1 EStG der Abzug nach Abs. 3 bei Bestehen eines DBA unanwendbar sei, soweit sich das DBA auf eine ausl. Steuer oder auf die aus dem Ausland stammende Einkünfte erstreckte.

[1] BGBl I 1999, 2691.
[3] Z. B. durch Art. 4 Abs. 2 OECD-MA oder Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Vorschriften hinsichtlich der doppelten unbeschränkten Stpfl. bzw. hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsstätteneinkünften im Betriebsstättenstaat.

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