Rz. 304

[Autor/Stand] Nach § 34 c Abs. 3 sind nur ausländische Steuern vom Einkommen abzugsfähig. Ausländische Steuern vom Einkommen sind nur die sog. Personalsteuern, weil nur sie an das Einkommen als Bemessungsgrundlage anknüpfen.[2] Sogenannte Realsteuern fallen nicht unter diesen Begriff, weil sie sich nicht auf das Einkommen, sondern auf ein bestimmtes Objekt beziehen. Dies gilt auch für die als Gewerbeertragsteuer erhobene Gewerbesteuer. Realsteuern scheiden mithin für den Steuerabzug nach § 34 c Abs. 3 aus.[3] Die Anlage 6 zu R 34c EStR hat für die Annahme einer ausländischen Steuer vom Einkommen indiziellen Charakter (vgl. Anm. 142). Entscheidend ist die Identität des Besteuerungsgegenstands (vgl. Anm. 134 ff.).[4] Infolge des Auffangcharakters des § 34 c Abs. 3 sollte bei der Begriffsbestimmung der "Steuer vom Einkommen" im Zweifel eine Abzugsfähigkeit bejaht werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte erhoben worden sein muss. Diese Frage muss mit Blick auf die im Ausland bekannte Besteuerung sog. inländischer Liefergewinne verneint werden.[5]

 

Rz. 305

[Autor/Stand] Staats-, Regional- und Gemeindesteuern. Seit dem Wegfall des § 68 a EStDV (Geltung: bis zum VZ 1977 einschließlich) ist es unerheblich, ob die ausländische Steuer im ganzen Staatsgebiet oder nur in einzelnen Regionen oder Gemeinden erhoben wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Steuer aufgrund eines Staats-, Regional- oder Gemeindegesetzes erhoben wird. Entscheidend ist, dass sie sich als Steuer vom Einkommen qualifiziert. Diese Qualifikation ist stets nach den Verhältnissen des Einzelfalls durchzuführen. Dabei lässt sich als Grundsatz festhalten, dass personalgeprägte Ertragsteuern, die nicht neben einer allgemeinen Einkommensteuer erhoben werden, als Steuern vom Einkommen angesehen werden. Das Kennzeichen "personalgeprägter Steuern" ist die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (zB Familienstand, Zahl der Kinder, Alter, Krankheit usw.). Auf die Erhebungsform der personalgeprägten Steuer (Lohnsteuer- oder Kapitalertragsteuerabzug) kommt es nicht an. Vor allem kann die Abgrenzung bei Quellensteuern auf den Liefer- oder Produktionsgewinn erhebliche Schwierigkeiten bereiten. In derartigen Fällen sind persönliche Verhältnisse idR für die Steuererhebung nicht zu beachten.

 

Rz. 306

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 34 c Abs. 2. Die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 dürfen nicht vorliegen. § 34 c Abs. 1 wird für die von ihm erfassten Fälle durch die gewillkürte Abzugsmöglichkeit nach § 34 c Abs. 2 ergänzt, während § 34 c Abs. 3 Abzugsmöglichkeiten für andere Fallgruppen eröffnet. Wird die Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 über § 34 c Abs. 6 iVm. einem DBA gewährt, so liegen die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 vor, weshalb § 34 c Abs. 3 keine Anwendung findet. Entsprechendes folgt aus § 34 c Abs. 6. Die Vorschrift verweist nur auf § 34 c Abs. 1 und 2, nicht dagegen auf § 34 c Abs. 3. Der Steuerabzug nach § 34 c Abs. 3 scheidet deshalb aus, soweit mit dem ausländischen Ursprungsstaat der Einkünfte ein DBA abgeschlossen ist.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. Wied in Blümich, § 34 c EStG Rz. 29.
[3] Vgl. Lüdicke, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, S. 67.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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