Rz. 175

Die ausl. Steuer muss aus dem Quellenstaat stammen. Es genügt nicht, dass die zu berücksichtigende ausl. Steuer von einem ausl. Staat erhoben worden ist, mit dem ein DBA besteht. "Stammen" die Einkünfte nach den Regeln des DBA nicht aus diesem Staat, ist dort aber trotzdem (tatsächlich) eine Steuer erhoben worden, greift der Ausschluss nach § 34c Abs. 6 EStG nicht ein[1]; es genügt nicht, dass die zu berücksichtigenden Steuern in einem Staat erhoben wurden, mit dem ein DBA besteht, wenn die Einkünfte nicht aus diesem Staat "stammen"; der Begriff "stammen aus" umschreibt damit eine Zuordnung der Einkünfte nach dem jeweiligen DBA zum jeweils anderen Vertragsstaat[2]. Dies ist etwa bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegeben, wenn die Tätigkeit im jeweiligen Vertragsstaat tatsächlich ausgeübt wird und der die Bezüge zahlende Arbeitgeber auch dort ansässig ist[3].

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