Rz. 173

Es muss sich nach dem einschlägigen DBA um ausl. Einkünfte handeln. Wenn es hingegen infolge einer sog. Rückfallklausel ("subject-to-tax-Klausel"; z. B. Art. 23 Abs. 2 a. E. DBA USA bzw. § 50d Abs. 9 EStG) zu einer Besteuerung im Inland kommt, so handelt es sich um inl. und nicht um ausl. Einkünfte. Eine Rückfallklausel fingiert ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, wenn der Quellenstaat in Übereinstimmung mit dem DBA die Einkünfte (tatsächlich) nicht besteuert[1]. Diese Fiktion geht der Klassifizierung nach § 34d EStG vor.

 

Rz. 174

Mit Gesetz v. 16.5.2003[2] wurde ab Vz 2003 in § 34c Abs. 6. S. 3 EStG durch Verweis die entsprechende Anwendung des § 34c Abs. 1 S. 3 EStG auch in den Fällen angeordnet, in denen die Einkünfte in dem ausl. Staat nach dem DBA nicht besteuert werden:

  • Besteht kein DBA und der ausl. Staat besteuert die ausl. Einkünfte nicht, erfolgt keine Berücksichtigung der Einkünfte bei der Anrechnungsmethode nach § 34c Abs. 1 S. 3 EStG.
  • Besteht ein DBA und der ausl. Staat darf die Einkünfte nach innerstaatlichem Recht, aber nicht nach dem DBA besteuern, erfolgt keine Berücksichtigung der Einkünfte bei der Anrechnungsmethode nach § 34c Abs. 6 S. 3 EStG.
 

Rz. 174a

Der Regelung des § 34c Abs. 6 S. 3 EStG kann im Umkehrschluss entnommen werden: Fehlt eine innerstaatliche Regelung für eine Besteuerung, obwohl das einschlägige DBA eine solche zuließe, so gilt die Beschränkung des § 34c EStG nicht[3].

[2] BGBl I 2003, 660.
[3] Müller-Dott, DB 2003, 1468.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge