Rz. 142

Nicht nur unbeschränkt Stpfl., sondern über die Parallelvorschrift in § 50 Abs. 7 EStG auch beschränkt Stpfl. können sich auf die früheren Erlasse der Finanzverwaltung zur Entlastung ihrer Steuern berufen.

Zwar kann der Stpfl. beantragen, die Pauschalierung oder den Erlass nur auf einen Teil seiner ausl. Einkünfte zu beziehen. Aber auch hier gilt die per-country-limitation, d. h., er kann die Pauschalierung der Einkünfte pro Staat und nicht je Einkünfte in einem Staat verlangen.

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