Rz. 91
Auch im Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist im Verfahren über die ESt-Festsetzung über die Anrechnung ausl. Steuern zu entscheiden, wobei allerdings nur eine Bindung hinsichtlich des Entstehungsgrunds, der Höhe und der zeitlichen Zuordnung dieser Einkünfte erfolgt[1].
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