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Nachdem durch Wegfall des § 10 Abs. 5 AStG die DBA keine Sperrwirkung gegenüber dem AStG mehr entfalten, kann etwaigen Doppelbesteuerungen nur noch im Weg des nationalen Rechts begegnet werden. Die Voraussetzung hierfür hat der Gesetzgeber in § 12 AStG geschaffen, der auf die Vorschriften zur Anrechnung nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG verweist.

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