Rz. 42
Nach Abzug aller Betriebsausgaben, die mit den Holznutzungen im Zusammenhang stehen, von den Betriebseinnahmen aus allen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 S. 1 EStG ergeben sich die Einkünfte aus Holznutzungen, die sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Holznutzungen beinhalten. Nunmehr sind nach § 34b Abs. 2 S. 2 EStG die Einkünfte aus Holznutzungen auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufzuteilen, indem die außerordentlichen Holznutzungen ins Verhältnis gesetzt werden zur gesamten Holznutzung. Maßgebend für die Verhältnisrechnung sind nach § 34b Abs. 2 S. 3 und 4 EStG die Holzmengen. Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist nach § 34b Abs. 2 S. 3 EStG auf die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen abzustellen. Demgegenüber ist nach § 34b Abs. 2 S. 4 EStG bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Betriebseinnahmen zugrunde liegen.
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