Rz. 42

Nach Abzug aller Betriebsausgaben, die mit den Holznutzungen im Zusammenhang stehen, von den Betriebseinnahmen aus allen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 S. 1 EStG ergeben sich die Einkünfte aus Holznutzungen, die sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Holznutzungen beinhalten. Nunmehr sind nach § 34b Abs. 2 S. 2 EStG die Einkünfte aus Holznutzungen auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufzuteilen, indem die außerordentlichen Holznutzungen ins Verhältnis gesetzt werden zur gesamten Holznutzung. Maßgebend für die Verhältnisrechnung sind nach § 34b Abs. 2 S. 3 und 4 EStG die Holzmengen. Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist nach § 34b Abs. 2 S. 3 EStG auf die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen abzustellen. Demgegenüber ist nach § 34b Abs. 2 S. 4 EStG bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Betriebseinnahmen zugrunde liegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge