Rz. 63

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, sofern das Kind nicht im elterlichen Haushalt wohnt. Dies bedeutet, dass eine Ausgliederung aus dem Haushalt der Eltern bestehen muss.[1] Dies ist z. B dann erfüllt, wenn das Kind am Wohnort der Eltern einen eigenen Haushalt unterhält.[2] Ob die Wohnung, in der das Kind lebt, ebenfalls den Eltern gehört, ist insoweit unerheblich.[3]

Etwas anderes kann sich nur bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern ergeben. In einem solchen Fall muss das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert sein.[4] Dies gilt auch im Zusammenhang mit einem in einem ausl. Staat bestehenden Haushalt.[5]

 

Rz. 64

Keine Ausgliederung aus dem Haushalt der Eltern liegt vor, wenn das Kind an mehreren Wochentagen bei einem Verwandten untergebracht ist.[6] Die auswärtige Unterbringung erfordert vielmehr eine Anlegung auf eine gewisse Dauer.[7] Dies kann indes auch bei einem Internat oder einer Ganztagespflegestätte der Fall sein.[8] Es kommt darauf an, ob eine Wohnung außerhalb des elterlichen Haushalts für das Kind ständig bereitgehalten und das Kind auswärtig verpflegt wird. Ein Besuch des Kindes – auch für längere Zeit z. B. in den Semesterferien – ist insoweit unschädlich, sofern diese Besuchscharakter haben.[9] M. E. "schädlich" wäre die Aufgabe des auswärtigen Haushalts für diese Dauer (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses, nicht jedoch bei zeitweiser Untervermietung, da die auswärtige Unterbringung dann weiter bereitgehalten wird).

Unerheblich ist ferner der Grund der auswärtigen Unterbringung.[10]

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