Rz. 56

Die Regelung des § 33a Abs. 2 EStG ist ein Ergänzungs- bzw. Erweiterungstatbestand zu § 32 Abs. 6 S. 1 EStG (§ 32 EStG Rz. 104ff.). Während gem. § 32 Abs. 6 EStG ein Freibetrag für den existenziellen Mehrbedarf einer Ausbildung minderjähriger Kinder gewährt wird, wird in § 33a Abs. 2 EStG der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Mehrbedarf bei der auswärtigen Unterbringung eines sich in einer Berufsausbildung befindlichen volljährigen Kindes berücksichtigt. Sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, wird ein pauschaler Freibetrag gewährt; ein Nachweis tatsächlicher Aufwendungen ist nicht notwendig und führt nicht zu einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Beträge.

Der zu gewährende Freibetrag hat ab Vz 2023 die Höhe von 1.200 EUR je Kind (bis Vz 2022: 924 EUR).[1] Die Erhöhung des Freibetrags entspricht der Umsetzung einer Regelung des Koalitionsvertrags[2] und ist erstmalig für den Vz 2023 anzuwenden.[3] Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind steuerlich in ausreichendem Maß berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen. Gegen die Höhe des Freibetrags bestehen für den Vz 2009 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

Dies dürfte auch im aktuellen Vz gelten. Da der Ausbildungsfreibetrag stets in Summe mit dem Grundfreibetrag zu betrachten ist und das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum des Kindes insoweit steuerliche entlastet wird, verbleibt lediglich die Frage, ob die zusätzlichen Kosten der Ausbildung ebenfalls auf Basis einer verfassungsrechtlichen Grundlage steuerlich zu entlasten wären. Der BFH verneint dies, sodass die Erhöhung auf 1.200 EUR eine sozialpolitische, wohl aber keine verfassungsrechtliche Komponente enthalten sollte. Es erfolgt ein Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Stpfl.

[1] Anhebung durch G. v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] Mehr Fortschritt wagen, Koalitionsvertrag 2021-2025, 131.
[3] BT-Drs. 20/3879, 92.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge