Rz. 26

Für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG.[1] Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuerlast in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind. Besteht die Belastung in der Leistung eines Sachwerts, gilt insoweit der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (ggf. unter Heranziehung des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO).[2] Sind Anzahlungen oder Vorschüsse zu leisten, mindern diese ebenfalls die Steuerlast des laufenden Jahres, selbst wenn das Ereignis in einem späteren Vz eintritt.[3]

Es ist empfehlenswert, die außergewöhnlichen Belastungen möglichst in einem Vz "geballt" zu leisten, damit die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG lediglich einmalig berücksichtigt wird. Insoweit kann es von Vorteil sein, bisher aufgeschobene Aufwendungen zu tätigen, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

 

Rz. 27

Wird ein Darlehen aufgenommen, um die Kosten tragen zu können, entsteht der Aufwand trotzdem im Zeitpunkt der Verausgabung (Schuldaufnahme)[4] und nicht im Tilgungszeitpunkt.[5]

Rz. 28 einstweilen frei

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