Rz. 5

Was als Aufwand gilt, ist in Analogie zu § 8 Abs. 1 EStG zu bestimmen. Demnach zählen hierzu bewusste und gewollte Einkommens- bzw. Vermögensverwendungen[1], die in Geld oder Geldeswert bestehen (mithin auch Sachleistungen).[2] Es besteht nach der h. M. ein Gleichlauf zum Begriff der Ausgaben.[3] Voraussetzung ist indes, dass der Stpfl. die Vermögensminderung bewusst und gewollt tätigt.[4] Sowohl entgangene Einnahmen (z. B. Verdienstausfall) als auch Schäden oder Verluste von Vermögensgegenstanden (z. B. durch Diebstahl, Naturkatastrophen, Brand etc.) zählen – in Ermangelung der willentlichen Tätigung durch den Stpfl. – nicht hierzu.[5] Allerdings kann eine Beseitigung dieser Schäden[6] oder eine Neuanschaffung von verlorenen Vermögensgegenständen ggf. unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift abzugsfähig sein.

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