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Enge Bezüge des § 32d EStG bestehen zu einer Reihe von Regelungen außerhalb des EStG. So führen Investmenterträge i. S. d. § 16 Abs. 1 InvStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 Abs. 1 EStG unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG der Besteuerung. Vorschriften zum Steuertarif finden sich im InvStG nicht, sodass für Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG und Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG der proportionale Sondertarif i. S. d. § 32d EStG gilt. Vergleichbare Zusammenhänge bestehen mit dem REITG. Nach § 19 Abs. 1 REITG zählen laufende Erträge aus Anteilen an einem REIT zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Veräußerung von Anteilen an einem REIT löst nach § 19 Abs. 2 REITG eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. Nr. 1 EStG aus. Auch im REITG finden sich keine Aussagen zum anwendbaren Steuertarif, sodass auf die Einkünfte i. S. d. § 19 Abs. 1 und 2 ebenfalls der proportionale Sondertarif i. S. d. § 32d EStG anzuwenden ist. Zu beachten ist darüber hinaus, dass auf die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG noch Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % nach dem SolZG zu erheben ist. Der Solidaritätszuschlag fällt unabhängig davon an, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Rahmen des KapESt- oder des Veranlagungsverfahrens besteuert werden, sodass auch insofern enge Zusammenhänge bestehen. Darüber hinaus dient die Steuer i. S. d. § 32d EStG als Bemessungsgrundlage für die KiSt, falls eine Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft besteht. Der KiSt-Satz beträgt je nach Bundesland entweder 8 % oder 9 %. Rechtsgrundlage für die KiSt sind die Landes-KiStG. Auch die KiSt fällt unabhängig davon an, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Rahmen des KapESt- oder des Veranlagungsverfahrens erfolgt.

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