3.1 Allgemeines

 

Rz. 17

Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 3 Vz. Diese werden zu einem Betrachtungszeitraum zusammengefasst. Für diesen Betrachtungszeitraum wird – bezogen auf die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach § 32c Abs. 3 EStG ermittelten tariflichen ESt aller Vz des Betrachtungszeitraums und der Summe der nach § 32c Abs. 2, 3 EStG ermittelten fiktiven tariflichen ESt aller Vz des Betrachtungszeitraums ermittelt. Ist die tarifliche ESt höher als die fiktive tarifliche ESt, wird der Unterschiedsbetrag beim letzten Vz des Betrachtungszeitraums von der Steuerschuld abgezogen. Zu beachten ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 S. 2 EStG (Rz. 12). Für die in § 32c Abs. 4 EStG genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gilt die Tarifermäßigung nicht. Anzuwenden ist die Tarifermäßigung personen-, nicht betriebsbezogen.

 

Rz. 18

Maßgebende Betrachtungszeiträume sind die Zeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung ist bis 2022 befristet.

 

Rz. 19

Für die Anwendung von § 32c EStG ist nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG ein entsprechender Antrag erforderlich. Für den Stpfl. besteht ein Wahlrecht.

3.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

 

Rz. 20

Geltung hat die Tarifermäßigung nach § 32c EStG nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Handeln muss es sich um Einkünfte i. S. d. § 13 EStG. Tätigkeitsbezogene Einschränkungen bestehen insoweit nicht. Von daher werden auch Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben i. S. d. § 13 Abs. 2 EStG von der Tarifermäßigung erfasst. Gleiches gilt für Übergangsgewinne bzw. Übergangsverluste wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart oder für Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG, sofern sie im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anfallen.

 

Rz. 21

Auf die Art der Gewinnermittlung kommt es nicht an. § 32c EStG findet Anwendung auch auf land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, die nach § 13a EStG ermittelt werden, obwohl größere Schwankungen des Gewinns in den einzelnen Wirtschaftsjahren bei dieser Art der Gewinnermittlung regelmäßig nicht auftreten. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO geschätzt, gilt § 32c EStG ebenfalls.

 

Rz. 22

Handelt es sich um andere Einkünfte als um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG, findet § 32c EStG keine Anwendung. Begünstigt sind gewerbliche Einkünfte auch dann nicht, wenn die entsprechenden Tätigkeiten als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind. Gleiches gilt bei land- und forstwirtschaftlich tätigen Mitunternehmerschaften, deren Einkünfte z. B. nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Nicht anwendbar ist die Tarifermäßigung auch in den Fällen, in denen nach R 15.5 EStR 2012 (§ 13 EStG Rz. 392ff.) nicht mehr land- und forstwirtschaftliche, sondern gewerbliche Einkünfte vorliegen.

 

Rz. 23

Nicht in die Tarifermäßigung einbezogen werden nach § 32c Abs. 4 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, bei denen es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG, um nach § 34a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinne oder um Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG handelt.

3.3 Antrag

 

Rz. 24

Die Tarifermäßigung ist nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG nur auf Antrag zu gewähren. Dem Stpfl. steht insoweit ein Wahlrecht zu. Dieses kann er für jeden der 3 Betrachtungszeiträume unterschiedlich ausüben. Da es sich um eine Tarifermäßigung handelt, ist eine Erhöhung der tariflichen ESt ausgeschlossen. Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 32c EStG vor, ist eine Tarifermäßigung i. H. v. 0 EUR zu gewähren.[1]

 

Rz. 25

Der Antrag ist weder an eine bestimmte Form noch an eine bestimmte Frist gebunden. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Erklärung zu empfehlen. Gestellt wird der Antrag üblicherweise mit der Abgabe der Steuererklärung. Er kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt und auch zurückgenommen werden.[2] Ein erstmaliger Antrag auf Tarifermäßigung ist nur bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums möglich.[3] Ein nach Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheids insoweit gestellter Antrag stellt als Verfahrenshandlung weder eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch ein Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.[4] Auch § 32c EStG selbst ermächtigt nicht zur Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zugunsten der erstmaligen Berücksichtigung einer Tarifermäßigung.[5] Für Zwecke der Antragstellung stehen das Antragsformular Anlage 32c und die dazugehörige "Anlage zur Anlage 32c" mit beihilferechtlichen Erläuterungen und Unterrichtungen zum Schutz und zur Veröffentlichung der im Rahmen der Tarifermäßigung übermittelten personenbezogenen Daten zur Verfügung.[6] Der Antrag kann auch in anderer Form gestellt werden. Es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendun...

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