Rz. 94

§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG entspricht § 33a Abs. 3 S. 1 EStG (§ 33a EStG Rz. 67f.). Die Einkünfte- und Bezügegrenze ist für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonat), um ein Zwölftel zu ermäßigen.

Durch das 2. FamFG (Rz. 9) wurde klargestellt, dass Kürzungsmonate nur die Monate sind, in denen an keinem Tag die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 vorgelegen haben. Der Wechselmonat ist daher kein Kürzungsmonat (Rz. 93). Für jeden Kürzungsmonat ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag um ein Zwölftel. Beendet das Kind Mitte Juni die Ausbildung und tritt eine Arbeitsstelle an, sind die Monate Juli bis Dezember Kürzungsmonate.

 

Rz. 95

Nach Auffassung der Verwaltung gilt die Zwölftelung der Einkommensgrenze auch für behinderte Kinder i. S. v. Abs. 4 S. 1 Nr. 3 (Tz. 63.3.6.3.2 Abs. 1 DA-FamEStG; Rz. 81).[1]

[1] Grönke-Reimann, in H/H/R, EStG/KStG, § 32 EStG Rz. 143.

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