Rz. 9b
StVereinfG[1] v. 1.11.2011: Einkommensunabhängige Gewährung des Kindergelds ab 2012; Berücksichtigung einer zweiten Ausbildung nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Neuregelung der Übertragung von Kinderfreibetrag und Sammelfreibetrag ab 2012.
BeitrRLUmsG[2] v 7.12.2011: Erweiterung des anerkannten Freiwilligendienstes.
AmtshilfeRLUmsG[3] v. 26.6.2013: Änderung bei der Bezeichnung des Freiwilligendienstes; Klarstellung, dass eine Erstausbildung sowohl eine Berufsausbildung als auch ein Erststudium umfasst.
Kroatien-AnpG[4] v. 25.7.2014 und AO-AnpG[5] v. 22.12.2014: Erweiterung bzw. Ergänzung des anerkannten Freiwilligendienstes.
KiGAnhG[6] v. 16.7.2015: Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.256 EUR (2015) und 2.304 EUR ab 2016.
BEPS-UmsG[7] v. 20.12.2016: Weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes ab Vz 2017 bzw. Vz 2018.
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