Rz. 1

Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren nach den Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sind nach § 3 Nr. 8 S. 1 EStG steuerfrei. Die gesetzlichen Grundlagen für derartige Leistungen ergeben sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG, dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung, dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland und dem Wiedergutmachungsrecht der Bundesländer. Die Steuerbefreiung umfasst Wiedergutmachungsleistungen für körperliche Schäden, Haftentschädigungen, Entschädigungen im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen, für Schäden am Eigentum und Vermögen gem. §§ 142, 146 BEG[1], Entschädigungsleistungen gem. §§ 38ff. BEG und den Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 BEG oder nach landesrechtlichen Vorschriften. Leistungen, die z. B. von den privatrechtlichen Stiftungen oder von den Kirchen gewährt werden, fallen nicht unter die Vorschrift.

 

Rz. 2

Die gem. §§ 1ff. des Entschädigungsrentengesetzes gezahlten "Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus" und "Ehrenpensionen für Opfer des Faschismus" dienen ebenfalls der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und sind gem. § 3 Nr. 8 S. 1 EStG steuerfrei.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der genannten Leistungen ist, dass sie aufgrund von Wiedergutmachungsvorschriften gewährte Wiedergutmachungsleistungen sind. Hingegen sind nach § 3 Nr. 8 S. 2 EStG Bezüge aus einem neuen Dienstverhältnis, das durch eine Wiedergutmachung begründet oder erneuert wurde, stpfl. Dasselbe gilt für Ruhegehälter, die aufgrund einer Wiedergutmachung neu oder erneut gewährt werden. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann keine Geldrente i. S. v. § 3 Nr. 8 S. 1 EStG, wenn auf die für die Rentengewährung erforderlichen Versicherungszeiten Ersatzzeiten angerechnet wurden, die durch nationalsozialistisches Unrecht begründet sind.[2] Auch fallen Zinsen, die später auf Kapitalentschädigungen gezahlt werden, die nach § 3 Nr. 8 S. 1 EStG steuerfrei sind, nicht unter die Steuerbefreiung der Wiedergutmachungsleistungen.[3]

 

Rz. 4

Entschädigungszahlungen nach § 7 Abs. 7 VermG sind nicht von der Vorschrift erfasst.[4] Zu Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz s. § 3 Nr. 7 EStG Rz. 6.

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