Rz. 23

Die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, darf nicht an einem regulierten Markt notiert sein und auch keine solche Notierung vorbereiten. Sie darf also nicht börsennotiert sein und auch keinen Börsengang vorbereiten. Schädlich ist es also, wenn bereits eine Bank mit der Planung eines konkreten Börsengangs beauftragt wurde. Allgemeine längerfristige Überlegungen für eine Börsennotierung sind dagegen unschädlich, solange sie noch unverbindlich sind.

 

Rz. 24

Für die fehlende Notierung an einem geregelten Markt bzw. die fehlenden Vorbereitungen zu einer solchen Notierung sind die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt (Rz. 16) maßgebend. Es ist unschädlich, wenn es während der Mindesthaltedauer zu einer Notierung an einem geregelten Markt bzw. zu entsprechenden Vorbereitungen kommt. Der Begünstigungszweck zielt darauf, der Kapitalgesellschaft durch Kapitalzuführung Wachstumsimpulse zu verleihen. Wäre eine Notierung an einem geregelten Markt bzw. eine Vorbereitung einer solchen Notierung während der Mindesthaltedauer dagegen schädlich, könnte dies ein weiteres Wachstum bremsen.

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