Rz. 7

Die Steuerfreiheit gilt für alle Übertragungen, die nach 2011 stattfinden.[1] Für Übertragungen vor 2012 gilt die Steuerfreiheit grundsätzlich ebenfalls, sofern noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist. Maßgebend ist dabei nicht die formelle, sondern im Ergebnis die materielle Bestandskraft. Ist die Steuerfestsetzung formell bestandskräftig, weil sie der Stpfl. nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten hat, steht sie aber z. B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), kann der Stpfl. im Wege eines Antrags auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO beantragen, dass ein besteuerter Übertragungsvorgang steuerfrei gestellt wird. Ebenso greift grundsätzlich die Steuerfreiheit, wenn dem FA ein Übertragungsvorgang nachträglich bekannt wird (§ 173 AO).

 

Rz. 8

Der Stpfl. kann jedoch verhindern, dass eine Übertragung vor 2012 steuerfrei gestellt wird, indem er die Nichtanwendung der Vorschrift beantragt. Der Antrag kann gestellt werden, solange die Steuerfestsetzung noch nicht materiell bestandskräftig ist, d. h. noch im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren. Ein solcher Antrag kann dann sinnvoll sein, wenn die Übertragung wesentlich niedriger besteuert wird als die spätere Auszahlung und der Übertragungswert als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

In 2011 wurde das Altersvorsorgekapital von der DRV auf die Versorgungseinrichtung der EPO übertragen. Das übertragene Kapital wurde 2011 mit einem Besteuerungsanteil von 62 % besteuert. Die darauf beruhenden späteren Auszahlungen wurden einschließlich der Erträge mit dem zum Auszahlungsbeginn maßgebenden Besteuerungsanteil besteuert. Zugleich konnte der Stpfl. für den besteuerten Übertragungswert den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG[3] beanspruchen. Hätte der Stpfl. dagegen die Steuerfreiheit in Anspruch genommen, wären die späteren auf der Übertragung beruhenden Versorgungsleistungen als Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG zu besteuern. Dies verhinderte der Stpfl., indem er für den Vz 2011 die Nichtanwendung der Steuerfreiheit beantragte.

[1] § 52 Abs. 5 EStG i. d. F. durch Art. 1 G. v. 20.2.2013, BGBl I 2013, 285.
[2] BT-Drs. 17/7524, 12.
[3] Neu gefasst durch G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge