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Die Leistungen aufgrund des Übertragungsabkommens gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt. Der Steuerstatus der bisherigen Anwartschaft geht somit nicht auf die damit verbundenen neuen Versorgungsansprüche über. Vielmehr ist die allgemeine Behandlung des neuen Versorgungssystems maßgebend.[1] Dadurch kann es auch dazu kommen, dass das deutsche Besteuerungsrecht infolge von Doppelbesteuerungsabkommen oder zwischen- oder überstaatlicher Besteuerungsvorrechte[2] in der Auszahlungsphase verloren geht.[3]

[1] So auch § 22 Nr. 5 S. 11 EStG für den Fall, dass es sich nicht um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 EStG handelt, sondern das aufnehmende Versorgungssystem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG erbringt.
[2] Z. B. aufgrund VO 549/69.
[3] BT-Drs. 17/7524, 12.

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