Rz. 9

Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, erfolgt im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG durch das zuständige FA. In diesem Verfahren soll auch festgestellt werden, in welchem Umfang Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei bleiben.[1] Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid und hat Bindungswirkung für die Gewährung der Steuerbefreiung.[2] Für die erstmalige Anwendung der Steuerbefreiung gilt die Inkrafttretensregelung der Nr. 40 entsprechend (§ 3 Rz. 199c).

[1] BT-Drs. 14/7344, 14.
[2] FG Hamburg v. 12.12.2012, 2 K 101/11, EFG 2013, 541, Haufe-Index 3598207, Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet: BFH v. 23.7.2013, I B 13/13, BFH/NV 2013, 1948, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.

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