Rz. 9
Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, erfolgt im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG durch das zuständige FA. In diesem Verfahren soll auch festgestellt werden, in welchem Umfang Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei bleiben.[1] Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid und hat Bindungswirkung für die Gewährung der Steuerbefreiung.[2] Für die erstmalige Anwendung der Steuerbefreiung gilt die Inkrafttretensregelung der Nr. 40 entsprechend (§ 3 Rz. 199c).
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