Rz. 8

Mit den Gewinnausschüttungen zusammenhängende Aufwendungen sind entsprechend § 3c Abs. 2 EStG in voller Höhe nicht abziehbar (§ 3 Nr. 41 Buchst. a letzter Halbs. EStG).

Eine entsprechende Regelung für Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Kapitalherabsetzung und Auflösung besteht nicht. Dies ist auch nicht erforderlich, da die Betriebsausgaben und Werbungskosten bei der Ermittlung des jeweiligen Gewinns berücksichtigt werden (Rz. 2).

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