Rz. 8

Nach § 3 Nr. 26a S. 3 EStG sind Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Nebentätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26a S. 1 EStG nur eingeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen dürfen – wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten – abweichend vom Grundsatz des § 3c Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (nur) insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der nach § 3 Nr. 26a S. 1 EStG steuerfreien Einnahmen übersteigen. Die damit verbundenen Abzugsbeschränkungen gehen allerdings – anders als der Gesetzeswortlaut "nur" zu suggerieren scheint – keinesfalls in allen Fällen über die mit § 3c Abs. 1 EStG verbundenen Einschränkungen hinaus. Zwar kann der Stpfl. – entgegen § 3c Abs. 1 EStG – keinerlei Aufwendungen abziehen, wenn er zwar Einnahmen in einer den Freibetrag übersteigenden Höhe erzielt, die Ausgaben aber hinter dem Freibetrag von 720 EUR zurückbleiben. Andererseits können die Aufwendungen jedoch selbst abgezogen werden, wenn die Einnahmen den Freibetrag nur geringfügig übersteigen; auch der Ansatz eines Verlusts aus der nebenberuflichen Tätigkeit ist damit in den Fällen des § 3 Nr. 26a S. 3 EStG grundsätzlich möglich (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 31), sofern auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

 

Rz. 9

Soweit § 3 Nr. 26a S. 3 EStG seinem Wortlaut nach nicht gilt, weil die Einnahmen des Stpfl. für die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten den steuerfreien Betrag von 720 EUR bzw. ab Vz 2021 von 840 EUR nicht überschreiten und der Stpfl. mithin aus seiner Tätigkeit ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt, ist § 3c Abs. 1 EStG im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26a EStG dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff der Ausgaben, die mit den nach dieser Vorschrift steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur diejenigen Ausgaben zu verstehen sind, die der Höhe nach den tatsächlich steuerfrei belassenen Einnahmen entsprechen. Betriebsausgaben und Werbungskosten des Stpfl., die über die steuerfreien Einnahmen hinausgehen, sind damit im Ergebnis in vollem Umfang abziehbar, sofern auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen eine Einkunftserzielungsabsicht besteht.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge