1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift führt ab Vz 2019[1] eine Steuerbefreiung wieder ein, die 2004 abgeschafft worden war. Sie ist allerdings nicht ganz deckungsgleich mit der damaligen Steuerbefreiung.[2] Sie gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer.

Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen zwecks Vermeidung von Umwelt- und Verkehrsbelastung.

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat Vorrang vor § 8 Abs. 2 S. 11 und Abs. 3 EStG, in deren Rahmen bisher der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket steuerfrei blieb, sowie vor § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, wonach die Fahrtenkostenzuschüsse pauschal besteuert werden konnten.[3] Für die Steuerfreiheit ist jedoch kein Raum, soweit die Fahrberechtigung als steuerfreie Arbeitgeberleistung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung gewährt wird. Insoweit ist die Vorschrift nachrangig zur Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.[4] Die Vorschrift bezieht sich partiell auf die Tatbestandsmerkmale von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 4a S. 3 und Abs. 2 EStG. Der steuerfreie Betrag muss im Lohnkonto aufgezeichnet (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) und in der LSt-Bescheinigung aufgeführt werden (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG).[5]

[1] Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 14.12.2018, BGBl I 2018, 2338; Burwitz, NZG 2018, 1383.
[2] BT-Drs. 19/5595, 82.
[3] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 42, BStBl I 2019, 875.
[4] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 14, 16, 22 und 27, BStBl I 2019, 875; Harder-Buschner, NWB 2019, 3754.
[5] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 39, BStBl I 2019, 875.

2 Fahrtkostenzuschüsse (S. 1)

2.1 Zusätzliche Arbeitgeberzuschüsse

 

Rz. 3

Satz 1 stellt die Fahrtkostenzuschüsse steuerfrei. Dies betrifft Geldleistungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Fahrtkosten des Arbeitnehmers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Fahrtkosten im eigenen Namen schuldet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Kosten im Voraus oder im Nachhinein erstattet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Kosten jedoch nachweisen (durch Vorlage der benutzten Fahrausweise) oder glaubhaft machen (durch eine ausdrückliche Erklärung). Der Zuschuss zur Bahn-Card ist steuerfrei, soweit die Bahn-Card zu einer Ersparnis in Bezug auf die von der Steuerfreiheit erfassten Fahrten führt (Rz. 13).

 

Rz. 4

Es muss sich um Zuschüsse handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[1] Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[2] Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Zuschüsse erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeitslohn finanziert wurden.[3]

 

Rz. 5

Die Gehaltsumwandlung ist durch die ab Vz 2020 geltende Regelung des § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend ausgeschlossen (§ 52 Abs. 1 EStG).[4] Die Zuschüsse dürfen nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht herabgesetzt worden sein, und bei Wegfall der Zuschüsse darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Ausschluss der Steuerfreiheit bestehen m. E. nicht, zumal eine Gehaltsumwandlung vor der Änderung der Rspr. (Rz. 4) nicht begünstigt war.[5] Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet bleibt. Unschädlich sind daher Zuschüsse, die unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht werden (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es auch, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen Vorteilen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer eine freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 S. 4 LStR 2015; Rz. 15).

 

Rz. 6

Die Steuerfreiheit gilt nur für vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse. Sie müssen also auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen (§ 1 Abs. 1 LStDV). Hierzu gehören dem Grunde nach auch Betriebspensionäre, die aus ihrem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (Rz. 11). Selbstständige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter oder Subunternehmer, sind nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls nicht für Zuschüsse, die ein anderer als der (eigene) Arbeitgeber zahlt. Zuschüsse, die Leiharbeitnehmern nicht von ihrem Arbeitgeber (d. h. dem Verleiher), sondern von demjenigen, bei dem sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen (d. h. vom Entleiher), gezahlt werden, sind von der Vorschrift nicht erfasst (Rz. 16).[6]

[1] Thomas, DStR 2011, 789.
[2] BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401; Haupt/Hausner, DStR 2020, 569; a. A. BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/...

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