Rz. 25h

Ebenfalls der Abzugsbeschränkung unterliegen negative Einkünfte aus Teilwertabschreibungen oder Übertragung von Wirtschaftsgütern, die vermietet oder verpachtet sind und bei denen negative Einkünfte unter die Verlustabzugsbeschränkung der Nr. 6a oder b fallen (unbewegliches Vermögen, Sachinbegriff, Schiffe), wenn diese Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen gehören. Diese Vorschrift ist ein Hilfstatbestand zu den Buchst. a und b, da Verluste auch durch Teilwertabschreibungen realisiert werden können. Durch Buchst. c wird die Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten eingeschränkt. Das Betriebsvermögen, zu dem die genannten Wirtschaftsgüter gehören, kann ein inländisches oder, soweit dann überhaupt eine Erfassung im Inland erfolgt, auch ein ausländisches sein. Die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung oder des Veräußerungsverlustes kann zu einer Verminderung des Betriebsstättenverlustes, aber auch zu einer Erhöhung des Betriebsstättengewinns führen.

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