Rz. 11

§ 2a Abs. 1 EStG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen DBA unwirksam, und zwar auch insoweit nicht, als § 2a Abs. 1 EStG den Vorschriften von DBA widerspricht.[1] Wenn kein DBA besteht, stellt sich die Frage der Unwirksamkeit von § 2a Abs. 1 EStG nicht. Soweit ein DBA in dem von § 2a Abs. 1 EStG erfassten Bereich die Anrechnungsmethode vorsieht, bedeutet dies, dass die Bundesrepublik "berechtigt" ist, diese positiven und negativen Einkünfte (ganz oder z. T.) im Inland zu erfassen; aus dem DBA kann sich jedoch für die Bundesrepublik keine Verpflichtung ergeben, diese Einkünfte im Inland zu berücksichtigen. Sie können im Inland von der steuerlichen Berücksichtigung auch einseitig freigestellt werden. Es obliegt damit allein dem inl. Recht zu regeln, ob und in welchem Umfang ausl. positive und/oder negative Einkünfte im Inland bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, soweit § 2a Abs. 1 EStG negative inl. Einkünfte vom Abzug ausschließt. Aus dem DBA lässt sich also keine Verpflichtung ableiten, ausl. Verluste im Inland zu berücksichtigen.

 

Rz. 12

Ein Konflikt mit einem DBA kann bestehen, wenn das DBA, wie es regelmäßig der Fall ist, den Progressionsvorbehalt, und damit auch den negativen Progressionsvorbehalt, vorsieht (§ 32b EStG Rz. 88ff.). Der Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2a Abs. 1 EStG (Rz. 28ff.) könnte dann die Regelung des DBA durchbrechen. Auch in diesem Fall liegt aber kein Verstoß gegen ein DBA vor. Art. 23A Abs. 3 OECD-MA berechtigt die Bundesrepublik lediglich dazu, einen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, enthält aber keine diesbezügliche Verpflichtung. Es liegt allein in der Hand der Bundesrepublik zu bestimmen, welche Einkünfte sie im Rahmen ihres Besteuerungssystems (positiv oder negativ) berücksichtigen will. Entscheidet sie sich, bestimmte negative Einkünfte nicht, auch nicht im Wege des Progressionsvorbehalts, zu berücksichtigen, liegt hierin kein Verstoß gegen ein DBA.

[1] Im Ergebnis ebenso Kieschke, DStZ 1983, 4; Manke, DStZ 1984, 235; Weigell, RIW 1987, 122; a. A. Eggesieker u. a., FR 1982, 484; Pflugfelder, FR 1983, 319; Sauren/Schultze, RIW 1989, 553.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge