Rz. 8

Die Rspr. schränkt den Anwendungsbereich des § 28 EStG in den Fällen ein, in denen die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgrund interner Absprachen zwischen den Beteiligten aufgehoben oder überlagert wird. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch eine Vereinbarung "im Innenverhältnis" weitgehend aufgehoben, sodass nach innen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt und lediglich nach außen eine Gütergemeinschaft, kommen die Grundsätze der Mitunternehmerschaft zur Anwendung.[1] Der BFH hat diese Rspr. fortgeführt.[2] § 28 EStG kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft intern nicht als fortbestehend behandelt wird und die Beteiligten sich über die Verteilung der Einkünfte einig sind. Dem ist zuzustimmen.[3]

[1] RFH v. 19.11.1936, VI A 822/36, RStBl 1937, 96.
[3] BFH v. 4.6.1973, IV 177/69, BStBl II 1973, 638; Münch, in H/H/R, EStG/KStG, § 28 EStG Rz. 19.

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