Rz. 1

Vereinbaren Ehegatten die "fortgesetzte Gütergemeinschaft" (Rz. 3), wird im Todesfall dem überlebenden Ehegatten zivilrechtlich ermöglicht, den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ihren Anteil am Gesamtgut nicht sofort herausgeben zu müssen (Rz. 4). Steuerrechtlich ordnet § 28 EStG für diesen Fall an, dass alle in das Gesamtgut fallende Einkünfte dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen sind (Rz. 14f.), was mit der weitgehenden Verwaltungsbefugnis des überlebenden Ehegatten (Rz. 5) begründet wird. Kehrseite dessen ist die Kumulierung der Einkünfte bei einer Person (Rz. 15). Ohne § 28 EStG bliebe es grds. bei der durch die Zurechnung der Wirtschaftsgüter nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO einhergehenden Verteilung der Einkünfte, womit sich die Steuerlast insgesamt reduzieren lässt (niedrige Progression, mehrmalige Freibeiträge). Weil die fortgesetzte Gütergemeinschaft in der Praxis aber fast keine Bedeutung mehr hat, hat auch § 28 EStG nahezu keine Anwendungsfälle mehr.

 

Rz. 2

§ 28 EStG war in nahezu inhaltsgleicher Form bereits in § 18 EStG 1920 enthalten und wurde in § 24 EStG 1925 übernommen. Die heutige Fassung geht auf § 28 EStG 1934 zurück und besteht seitdem in unveränderter Form.

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