Rz. 32

Da die ESt für Kapitalerträge, die der KapESt unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten ist (Abgeltungsteuer), unterbleibt nach § 25 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine Veranlagung.

 

Rz. 33

§ 43 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht jedoch auf Antrag des Stpfl. die Einbeziehung der Kapitalerträge in die besondere Besteuerung nach § 32d EStG.[1] Nach § 32d Abs. 4 EStG besteht für den Stpfl. ein Wahlrecht mit der ESt-Veranlagung für Kapitalerträge, die der KapESt unterliegen, eine Steuerfestsetzung zu beantragen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Veranlagung. Dadurch kann insbesondere die Anwendung des im Vergleich zum Abgeltungsteuersatz niedrigeren persönlichen Steuersatzes erreicht werden.[2]

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