2.3.1 Rechtslage bis Vz 2008

2.3.1.1 Betroffene Wirtschaftsgüter

 

Rz. 49

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehört die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern, dies sind solche, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind. Dazu zählen insbesondere Wertpapiere, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

Rz. 49a

Andere Wirtschaftsgüter neben Wertpapieren sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, z. B. Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde, Gold, Münzen und Briefmarken, aber auch Gebrauchsgegenstände wie Kfz, Motorroller, Campingwagen, Wohnmobile, Boote, Yachten. Die Finanzverwaltung versagte bisher die Berücksichtigung von Verlusten (unter Abstellen auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht) bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs, da eine Wertsteigerung bei diesen regelmäßig ausgeschlossen und der Verlust der Privatsphäre zuzurechnen ist.[1] Demgegenüber hat der BFH zutreffend alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens unter § 23 EStG subsumiert, da das Gesetz keine Einschränkung vorsieht.[2] Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen auch Valuta in fremder Währung.[3]

2.3.1.2 Wertpapiere

 

Rz. 50

Die bedeutsamste Gruppe dieser Wirtschaftsgüter sind die Wertpapiere[1], deren Veräußerung ab Vz 2009 aber in § 20 EStG geregelt ist. Dazu gehören auch Bezugsrechte auf Wertpapiere.[2]

Rz. 51 einstweilen frei

2.3.1.3 Nämlichkeit des angeschafften mit dem veräußerten Wirtschaftsgut

 

Rz. 52

Das veräußerte Wirtschaftsgut muss innerhalb der gesetzten Frist angeschafft worden sein. Ein privates Veräußerungsgeschäft setzt folglich Nämlichkeit (Identität) zwischen dem angeschafften und veräußerten Wirtschaftsgut voraus (Rz. 33).

2.3.2 Rechtslage ab Vz 2009

 

Rz. 52a

Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unabhängig von einer Behaltensfrist nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. erfasst. Entsprechend ist die Veräußerung von solchen Wertpapieren in § 23 EStG nicht mehr enthalten. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere. Andere Wertpapiere, die keine Kapitalforderungen verbriefen, fallen weiterhin unter § 23 EStG.[2] Entscheidend ist der Abschluss des obligatorischen Vertrags (Rz. 83). Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 angeschafften Wertpapieren fallen bei einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist noch im Vz 2009 unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F., längstens somit für Veräußerungen bis zum 31.12.2009. Nach Ablauf der Jahresfrist sind die Veräußerungsgewinne – wie bisher – steuerfrei.[3]

 

Rz. 52b

Ab Vz 2009 fallen unter § 23 EStG nur noch die beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sowie Wertpapiere, die keine Kapitalforderungen verbriefen. Die Ausführungen zu Rz. 49, 49a – bis auf Wertpapiere – gelten gleichermaßen. Zu den Wirtschaftsgütern gehören auch Eintrittskarten zu Champions-League-Spielen.[4]

 

Rz. 52c

Durch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG wird die Behaltensfrist für Wirtschaftsgüter i. S. d. S. 1, aus deren Nutzung zumindest in einem Kj. Einkünfte erzielt werden, auf 10 Jahre verlängert. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Regelung der Vermeidung von Steuersparmodellen dienen.[5] Darüber hinaus fallen auch Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs (Rz. 49; Rz. 52d) unter die Zehn-Jahres-Frist, wenn sie zuvor durch Vermietung zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG geführt haben, z. B. die Vermietung von Pkw, Wohnmobilen oder Yachten (§ 22 EStG Rz. 169).

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] § 52a Abs. 10 S. 1, Abs. 11 S. 3 EStG a. F.; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 65.
[3] § 52a Abs. 10 S. 1 EStG a. F.
[5] Leasingangebote mit Rückkaufoption, z. B. Container; BT-Drs. 16/4841, 58.

2.3.3 Rechtslage ab Vz 2011

 

Rz. 52d

Der Gesetzgeber geht zwischenzeitlich davon aus, dass Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs zur privaten Nutzung, nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft werden. Durch das G. v. 8.12.2010[1] sind daher die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG ausdrücklich herausgenommen worden. Das betrifft Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, d. h. ab dem 8.12.2010, erworben werden.[2]

 

Rz. 52e

Der Gesetzgeber hat "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" nicht definiert, sondern als Beispiel nur Gebrauchtfahrzeuge genannt.[3] Darüber hinaus dürften Wirtschaftsgüter wie Möbel, (Wand-)Teppiche, Bilder und Elektrogeräte gemeint sein. Fraglich ist einerseits die Beur...

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