Rz. 189
Die Bezüge aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes entsprechen denen aufgrund des AbgG. Es werden gewährt:
- eine Entschädigung (§ 9 EuAbgG), die der Abgeordnetenentschädigung (Rz. 187) entspricht. Diese Entschädigung ist stpfl. nach § 22 Nr. 4 EStG.
- Freifahrtberechtigungen und Erstattung von Fahrtkosten (§ 10 EuAbgG) sowie freie Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestags (§ 10a EuAbgG). Die Leistungen sind als Aufwandsentschädigung steuerfrei nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG.
- ein Übergangsgeld entsprechend § 18 AbgG (§ 10b EuAbgG; Rz. 187).
- eine Altersentschädigung entsprechend §§ 19-22 AbgG (§ 10b EuAbgG; Rz. 187).
- eine Versorgungsabfindung entsprechend § 23 AbgG (§ 10b EuAbgG; Rz. 187).
- ein Überbrückungsgeld entsprechend § 24 AbgG (§ 10b EuAbgG; Rz. 187).
- einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entsprechend § 27 Abs. 1 AbgG (§ 11 EuAbgG; Rz. 187).
- einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 27 Abs. 2, 3 AbgG (§ 11 EuAbgG; Rz. 187).
- einmalige Unterstützungen oder laufende Unterhaltszuschüsse entsprechend § 28 AbgG (§ 11 EuAbgG; Rz. 187)
Rz. 189a
Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ist im Juli 2009 in Kraft getreten (Beschl. v. 28.9.2005, 2005/684/EG). Danach sind die Zahlungen an die Europa-Abgeordneten aus dem Haushalt der EU zu finanzieren und der EU-Gemeinschaftsteuer zu unterwerfen. Die Besteuerung erfolgt nach den nationalen Regelungen. Hierbei kann die Gemeinschaftsteuer angerechnet oder die Einkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden (Art. 12 Abs. 3, 4 Abgeordnetenstatut). Abgeordnete, die bereits vor der Verabschiedung des Abgeordnetenstatuts Mitglied des Europäischen Parlaments waren, können wie bisher versteuern (Art. 25 Abgeordnetenstatut).
Diese Regelung ist durch das JStG 2009 durch Einfügung des Buchst. d in Nr. 4 S. 4 umgesetzt worden. Die Einkünfte, die Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen aus dem Haushalt der EU beziehen, unterliegen der inländischen Besteuerung. Hierbei ist die Gemeinschaftsteuer auf die ESt, die auf die Abgeordnetenbezüge entfällt, anzurechnen.
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