Rz. 158
Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, sind denkbar nur als Zuwendungen. Die Vorschrift hat daher seit der Einfügung des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG keinen Anwendungsbereich mehr.[1]
Rz. 159 bis 162 einstweilen frei
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