Rz. 158

Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, sind denkbar nur als Zuwendungen. Die Vorschrift hat daher seit der Einfügung des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG keinen Anwendungsbereich mehr.[1]

Rz. 159 bis 162 einstweilen frei

[1] Fischer, in Kirchhof/Söhn/Melinghoff, EStG, § 22 EStG Rz. A 9; Hild, in Korn, EStG, § 22 EStG Rz. 80.

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