Rz. 122

§ 22 Nr. 1 S. 2 EStG enthält besondere Regeln, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, um sicherzustellen, dass die Einkünfte einmal – aber auch nur einmal – der ESt unterliegen bzw. von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.

 

Rz. 123

Als Grundsatz sind wiederkehrende Bezüge im Privatbereich beim Empfänger nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zu besteuern, der Verpflichtete kann sie als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen, insbesondere bei Versorgungsleistungen (Rz. 91ff.).

Als Ausnahme hierzu bestimmt § 22 Nr. 1 S. 2 Halbs. 1 EStG, dass freiwillige Leistungen, Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder Leistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nicht dem Empfänger zuzurechnen sind. Diese Leistungen sind nach § 12 Nr. 2 EStG beim Geber vom Abzug ausgeschlossen (Ausnahme: Es handelt sich um Versorgungsleistungen). Die Erfassung beim Empfänger nach § 22 Nr. 1 EStG würde daher zu einer doppelten Belastung führen; diese Leistungen werden daher dem Empfänger nicht als Einkünfte zugerechnet. Durch das JStG 2009 ist die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Gebers gestrichen worden, weil auch in anderen Ländern ein Abzug solcher Leistungen nicht in Betracht kommt. Erfasst werden auch Leistungen von unbeschränkt stpfl. Stiftungen, die nach § 10 Nr. 1 KStG nicht abziehbar sind. Auch in diesen Fällen ist die Voraussetzung der unbeschränkten KSt-Pflicht durch das JStG 2009 gestrichen worden.

 

Rz. 124

Als Ausnahme von der Nichtzurechenbarkeit bestimmt § 22 Nr. 1 S. 2 Halbs. 2 Buchst. a EStG, dass Leistungen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO gewährt werden, beim Empfänger voll nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern sind; § 3 Nr. 40 EStG greift nicht.

 

Rz. 125

Bezüge aus Stiftungen (§ 22 Nr. 1 S. 2 Buchst. b EStG) sind beim Empfänger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG, da die Einkünfte bei der Stiftung steuerlich nicht erfasst werden.

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