Rz. 15

Der Wortlaut des § 22 Nr. 3 EStG ist weit und unscharf. Gleichwohl ist dem Erfordernis der Bestimmtheit einer Norm noch Genüge getan, sodass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.[1] Auch gegen § 22 Nrn. 4 und 5 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

[1] BVerfG v. 19.8.1986, 2 BvR 694/85, DStZ 1988, 489.
[2] A. A. Fischer, FR 2001, 613.

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