Rz. 15
Der Wortlaut des § 22 Nr. 3 EStG ist weit und unscharf. Gleichwohl ist dem Erfordernis der Bestimmtheit einer Norm noch Genüge getan, sodass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.[1] Auch gegen § 22 Nrn. 4 und 5 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]
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